Hinweis für die Erstellung von Brandschutzkonzepten in Nordrhein-Westfalen:
Das Führen des Titel „staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes“ ist nur Personen gestattet, welche die Tätigkeit im Hauptberuf ausüben. Trotz erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahren und dem Nachweis der fachlichen Eignung, ist aktuell, mein Anerkennungsverfahren noch nicht erfolgreich abgeschlossen, sodass mir das führen des o.g. Titel nicht erlaubt ist.
Da aber mit erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrfen das erlangte Wissen und die erlangte Erfahrung, welche ich durch meine 13 jährige Berufserfahrung als Fachplaner im Bereich Brandschutz mir erarbeitet habe, nicht verloren geht, ist stattdessen eine Tätigkeit als befähigte Person nach § 54 BauO NRW möglich.
Ausschließlich für die Erstellung von Brandschutzkonzepten in Nordrhein-Westfalen ist hier eine Feststellung der ausreichenden fachlichen Eignung und Erfahrung durch die jeweilige Bauaufsicht erforderlich. Diese Abstimmung übernehme ich im Vorfeld einer Auftragserteilung mit dem zuständigen Bauordnungsamt. Dies gilt lediglich in Nordrhein-Westfalen.
Alle anderen Leistungen sind von dieser formalen Regelung nicht betroffen